Wenn Arbeitnehmer wissen wollen, ob für sie Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden

Wenn Arbeitnehmer wissen wollen, ob für sie Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat.

Das hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 14.07.2015 – L 8 KR 158/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall wollte eine Arbeitnehmerin, nachdem sie von einem früheren Arbeitskollegen erfahren hatte, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber für ihn Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben soll, von ihrer Krankenkasse wissen, ob ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.

Der Klage der Arbeitnehmerin auf Auskunft, die von ihr erhoben worden war, nachdem die Krankenkasse die Auskunft mit der Begründung verweigert hatte, es handle sich um Sozialdaten des Arbeitgebers, die sie ohne dessen Einwilligung nicht an Versicherte übermitteln dürfe, war erfolgreich.
Wie der Hessische LSG ausführte,

haben Versicherte nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Deshalb müsse die Krankenkasse einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten nach § 67 Abs. 1 SGB X.
Zwar sei allein der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht (§§ 28d, 28h, 28e Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch lägen schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, nicht vor (§ 83 Abs. 4 SGB X).

Das hat die Pressestelle des Hessischen Landessozialgerichts am 14.07.2015 – 12/15 – mitgeteilt.

 


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