Wenn bei einem Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist

Wenn bei einem Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist

Die Zahlung an eine Person,

  • für die ein Betreuer bestellt und
  • ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist,

 

hat keine Erfüllungswirkung.

Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 234/14 – in einem Fall entschieden, in dem ein Betroffener,

  • für den vom Gericht ein Betreuer bestellt sowie angeordnet war, dass dessen Willenserklärungen, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt),

 

nach dem Tod seiner Mutter, deren Alleinerbe er war,   

  • vom Girokonto der Erblasserin bei der Sparkasse ohne Einwilligung oder nachträglicher Genehmigung seines Betreuers Geld abgehoben hatte.

 

Wie der XI. Zivilsenats des BGH ausgeführt hat, ist aufgrund eines für den Bereich der Vermögenssorge angeordneten Einwilligungsvorbehalts ein Betreuter kraft Gesetzes in diesem Bereich einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichzustellen.
Erfüllung wäre in dem obigen Fall demnach nur eingetreten, wenn der Betreuer in die Abhebung durch  den Betreuten eingewilligt oder diese genehmigt hätte oder wenn dem Betreuer selbst das Geld übergeben worden wäre.
Bestehende Leistungspflichten können gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen nämlich mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007 – 10 UF 206/06 –).
Der Schutzzweck der §§ 107 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft wegen des mit der Erfüllung verbundenen rechtlichen Nachteils auch auf die Annahme einer Leistung als Erfüllung zu. Bei wirksamer Erfüllung erlitte der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens seiner Forderung.
Ob er hierdurch auch etwas erlangt, was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich, da § 107 BGB voraussetzt, dass er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Um den vom Gesetz bezweckten Minderjährigenschutz lückenlos zu gewährleisten, muss dies auch dann gelten, wenn an tatsächliche Handlungen, etwa die Entgegennahme einer Leistung, Rechtsfolgen geknüpft werden.
Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Leistung an einen geschäftsfähigen Betreuten, wenn für den betroffenen Bereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist und der Betreuer in die Leistungsannahme nicht einwilligt.
Dem Betreuten fehlt insoweit ebenfalls die zur Erfüllung notwendige Empfangszuständigkeit (Landessozialgericht (LSG) Berlin, Urteil vom 17.12.2004 – L 5 RA 12/03 –), sodass die Zahlung an ihn nicht zum Erlöschen seiner Forderung führt.
Auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin, Urteil vom 22.06.2006 – 18 Sa 385/06 –). 

 


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