Ein Geschädigter kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen.
Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen:
Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 –).
Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich eines nach der Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwerts
- den Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug,
- halten sie sich aber innerhalb der sog. 130 %-Grenze,
kann ein Geschädigter die Kosten für die tatsächliche Instandsetzung des Kraftfahrzeugs dann verlangen, wenn
- das Fahrzeug nachweisbar fachgerecht und in einem Umfang repariert worden ist, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht und
- das Fahrzeug nach dem Unfall in der Regel sechs Monate weiter genutzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 – und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 –).
Im Rahmen der danach gebotenen Vergleichsberechnung ist
- dem Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug
- die Summe aus
- den von dem Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Instandsetzungskosten und
- einem bei Durchführung der Reparatur verbleibenden Minderwert
gegenüberzustellen.
Dabei ist jedenfalls dann auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08 -; vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10 –).
Beispielsfall:
Betragen nach einem Schadensfall
- der Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug 14.550,00 €,
- die nach einer Reparatur verbleibende Wertminderung 1.000,00 € sowie
- die vom Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten (brutto) 17.186,21 €,
darf ein Geschädigter auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil
- die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von brutto 17.186,21 € zzgl. 1.000,00 € Wertminderung
- sich auf rund 125 % des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 14.550,00 € belaufen.
Der Geschädigte kann in einem solchen Fall
- wenn er das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht reparieren lässt und
- er es nach dem Unfall sechs Monate lang weiter nutzt,
neben den Reparaturkosten
Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 09.01.2015 – 13 S 166/14 – hingewiesen.
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