Wenn der Reparaturaufwand für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug übersteigt.

Ein Geschädigter kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen.
Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen:

Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 –).

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich eines nach der Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwerts

  • den Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug,
  • halten sie sich aber innerhalb der sog. 130 %-Grenze,

kann ein Geschädigter die Kosten für die tatsächliche Instandsetzung des Kraftfahrzeugs dann verlangen, wenn

  • das Fahrzeug nachweisbar fachgerecht und in einem Umfang repariert worden ist, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht und
  • das Fahrzeug nach dem Unfall in der Regel sechs Monate weiter genutzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 – und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 –).

Im Rahmen der danach gebotenen Vergleichsberechnung ist

  • dem Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug
  • die Summe aus
    • den von dem Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Instandsetzungskosten und
    • einem bei Durchführung der Reparatur verbleibenden Minderwert

gegenüberzustellen.
Dabei ist jedenfalls dann auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08 -; vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10 –).

Beispielsfall:
Betragen nach einem Schadensfall

  • der Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug 14.550,00 €,
  • die nach einer Reparatur verbleibende Wertminderung 1.000,00 € sowie
  • die vom Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten (brutto) 17.186,21 €,

darf ein Geschädigter auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil

  • die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von brutto 17.186,21 € zzgl. 1.000,00 € Wertminderung
  • sich auf rund 125 % des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 14.550,00 € belaufen.

Der Geschädigte kann in einem solchen Fall

  • wenn er das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht reparieren lässt und
  • er es nach dem Unfall sechs Monate lang weiter nutzt,

neben den Reparaturkosten 

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 09.01.2015 – 13 S 166/14 – hingewiesen.

 


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