Wenn der Reparaturaufwand für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug übersteigt.

Wenn der Reparaturaufwand für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug übersteigt.

Ein Geschädigter kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen.
Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen:

Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 312/08 –).

Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich eines nach der Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwerts

  • den Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug,
  • halten sie sich aber innerhalb der sog. 130 %-Grenze,

kann ein Geschädigter die Kosten für die tatsächliche Instandsetzung des Kraftfahrzeugs dann verlangen, wenn

  • das Fahrzeug nachweisbar fachgerecht und in einem Umfang repariert worden ist, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand entspricht und
  • das Fahrzeug nach dem Unfall in der Regel sechs Monate weiter genutzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07 – und vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07 –).

Im Rahmen der danach gebotenen Vergleichsberechnung ist

  • dem Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug
  • die Summe aus
    • den von dem Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Instandsetzungskosten und
    • einem bei Durchführung der Reparatur verbleibenden Minderwert

gegenüberzustellen.
Dabei ist jedenfalls dann auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, wenn der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. BGH, Urteile vom 03.03.2009 – VI ZR 100/08 -; vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10 –).

Beispielsfall:
Betragen nach einem Schadensfall

  • der Wiederbeschaffungswert für ein (gleichwertiges) Ersatzfahrzeug 14.550,00 €,
  • die nach einer Reparatur verbleibende Wertminderung 1.000,00 € sowie
  • die vom Sachverständigen ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten (brutto) 17.186,21 €,

darf ein Geschädigter auf Reparaturkostenbasis abrechnen, weil

  • die voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von brutto 17.186,21 € zzgl. 1.000,00 € Wertminderung
  • sich auf rund 125 % des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 14.550,00 € belaufen.

Der Geschädigte kann in einem solchen Fall

  • wenn er das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht reparieren lässt und
  • er es nach dem Unfall sechs Monate lang weiter nutzt,

neben den Reparaturkosten 

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 09.01.2015 – 13 S 166/14 – hingewiesen.

 


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