Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 17.12.2014 – 5 U 161/13 – einen Feuerversicherer zur Zahlung eines Schadenersatzes von mehr als 70.000 € wegen des Ausfalls einer Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls verurteilt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein Landwirt, den Lüftungsausfall in einem seiner Schweinemastställe,
- weil die elektrische Überwachungseinrichtung, die in derartigen Fällen einen Alarm auslösen soll, wegen eines durch einen Blitzschlag verursachten Defekts stumm geblieben war,
nicht sofort bemerkt, so dass 452 seiner Mastschweine im Wert von jeweils 155 €, insgesamt rund 70.000 €, verendet waren.
Die Klage des Landwirts gegen die Feuerversicherung auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens hatte in zweiter Instanz Erfolg.
In erster Instanz war die Klage vom Landgericht (LG) mit der Begründung abgewiesen worden, der Ausfall der Lüftungsanlage beruhe nicht auf einem von der Feuerversicherung gedeckten Schadensfall, weil
- zwar die Alarmanlage wegen eines zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zählenden Blitzschlages ausgefallen sei,
- der Tod der Schweine aber auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurückgehe.
Die Berufung des Landwirts gegen diese Entscheidung war erfolgreich.
Der 5. Zivilsenat des OLG folgte der Argumentation des LG nicht und gab der Klage des Landwirts statt.
Er sah in dem Ausfall der Alarmanlage die Ursache für den Tod der Schweine.
- Erst durch den Ausfall der Alarmanlage habe der Ausfall der Lüftungsanlage unbemerkt bleiben können.
- Da aber der Defekt an der Alarmanlage durch einen Blitzschlag eingetreten sei – dies bestätigte der gerichtliche Sachverständige – und Blitzschlag zum versicherten Risiko der Feuerversicherung zähle, müsse der Versicherer auch den Schaden ersetzen.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20.02.2015 mitgeteilt.
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