Wenn durch Steine, die von der Ladefläche eines Lkws fallen, ein anderes Fahrzeug beschädigt wird.

Wenn durch Steine, die von der Ladefläche eines Lkws fallen, ein anderes Fahrzeug beschädigt wird.

Wird ein Pkw,

  • der hinter einem mit Kies beladenen Lkw herfährt,
  • durch Steine und Splitter beschädigt, die von der Ladefläche des Lkws auf die Frontpartie und das Dach des Pkws fallen,

muss der Eigentümer des geschädigte Pkws, der den Halter des Lkws und/oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, beweisen,

  • dass der Schaden an seinem Pkw auch tatsächlich durch von der Ladefläche des Lkw fallende Steine verursacht worden ist.

Bleiben Zweifel, gehen diese zu Lasten des Geschädigten.

Darauf hat Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 23.12.2014 – 22 O 306/13 – hingewiesen und in einem solchen Fall, weil der Kläger den Nachweis für die behaupteten Beschädigungen seines Fahrzeugs durch Steinschläge nicht zweifelsfrei erbringen konnte, die Klage des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, des Nutzungsausfalls sowie der Kosten für einen von ihm beauftragten Privatsachverständigen, insgesamt knapp 7.000 Euro, abgewiesen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der vom Kläger beauftragte Sachverständige an dessen Pkw verschiedene ältere Steinschläge, jedoch auch frische Beschädigungen durch Steinschläge festgestellt.
Die Überprüfung der Ergebnisse des Privatsachverständigen des Klägers durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen im Prozess hatte jedoch ergeben,

  • dass verschiedene vom Privatsachverständigen des Klägers festgestellte Beschädigungen gerade nicht von Steinschlägen herrührten, sondern andere Ursachen hatten und

die übrigen Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers konnte der gerichtliche Sachverständige deshalb nicht (mehr) sicher den behaupteten Steinschlägen zuordnen,

  • weil der Kläger seinen Pkw erst 14 Tage nach dem Vorfall durch den von ihm beauftragten Sachverständigen hatte besichtigen lassen und
  • schon nach dieser Zeit das Alter eines Steinschlages kaum noch zu bestimmen ist.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Coburg am 15.05.2015 – Nr. 16/2015 – mitgeteilt.

 


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