Wenn Ebay-Auktion wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochen wird.

Wenn Ebay-Auktion wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochen wird.

Mit Urteil vom 04.11.2013 – 2 U 94/13 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss begründet, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten auf Ebay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten.
Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein.
Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietender.
Er verlangte vom Beklagten die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro und war der Ansicht, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.

Die Klage ist erfolglos geblieben, weil nach Auffassung des OLG Hamm das erste Ebay-Angebot des Beklagten wirksam zurückgezogen und demzufolge bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.
Ein bei Ebay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben sei.
Ein Widerrufgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein.
Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen.
Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei.
Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe.
In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor.
Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben.
Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2013 mitgeteilt.

 

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