Wenn ein Betroffener nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zur Hauptverhandlung nicht erscheint.

Wenn ein Betroffener nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zur Hauptverhandlung nicht erscheint.

Hat ein Betroffener Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt und

  • erscheint er, trotz ordnungsgemäßer Ladung, ohne genügende Entschuldigung zu der vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung nicht,
  • obwohl ihn das Gericht von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden hat,

wird sein Einspruch nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

  • ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen.

Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass sich

  • aus allen Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind,
  • keine Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Fernbleiben ergeben.

Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn

  • das Gericht diesen nachgegangen ist und
  • sich im Freibeweisverfahren die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind.
  • Bestehen nicht zu klärende Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, kommt eine Verwerfung des Einspruchs nicht in Betracht (vgl. Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 24.07.2014 – 3 Ws (B) 392/14 –).

Bestehen

  • Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Betroffenen

ist sein Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt,

  • wenn er verhandlungsunfähig ist.
  • Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist.

Darüber hinaus kann ein Betroffener

  • auch in subjektiver Hinsicht entschuldigt sein,
  • etwa weil er im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausgegangen ist, ein Erscheinen sei ihm krankheitsbedingt nicht zuzumuten (vgl. KG, Beschluss vom 22.03.2002 – 3 Ws (B) 48/02 –).

Darauf und dass ansonsten die Verwerfung des Einspruchs, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlerhaft ist, hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2015 – 3 Ws (B) 58/15 – hingewiesen. 

 


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