Hat ein Betroffener Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt und
- erscheint er, trotz ordnungsgemäßer Ladung, ohne genügende Entschuldigung zu der vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung nicht,
- obwohl ihn das Gericht von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden hat,
wird sein Einspruch nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen.
Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass sich
- aus allen Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind,
- keine Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Fernbleiben ergeben.
Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn
- das Gericht diesen nachgegangen ist und
- sich im Freibeweisverfahren die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind.
- Bestehen nicht zu klärende Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, kommt eine Verwerfung des Einspruchs nicht in Betracht (vgl. Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 24.07.2014 – 3 Ws (B) 392/14 –).
Bestehen
- Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Betroffenen
ist sein Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt,
- wenn er verhandlungsunfähig ist.
- Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist.
Darüber hinaus kann ein Betroffener
- auch in subjektiver Hinsicht entschuldigt sein,
- etwa weil er im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausgegangen ist, ein Erscheinen sei ihm krankheitsbedingt nicht zuzumuten (vgl. KG, Beschluss vom 22.03.2002 – 3 Ws (B) 48/02 –).
Darauf und dass ansonsten die Verwerfung des Einspruchs, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlerhaft ist, hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2015 – 3 Ws (B) 58/15 – hingewiesen.
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