Wenn ein Betroffener nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zur Hauptverhandlung nicht erscheint.

Hat ein Betroffener Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt und

  • erscheint er, trotz ordnungsgemäßer Ladung, ohne genügende Entschuldigung zu der vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung nicht,
  • obwohl ihn das Gericht von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden hat,

wird sein Einspruch nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

  • ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen.

Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass sich

  • aus allen Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind,
  • keine Anhaltspunkte für ein entschuldigtes Fernbleiben ergeben.

Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn

  • das Gericht diesen nachgegangen ist und
  • sich im Freibeweisverfahren die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind.
  • Bestehen nicht zu klärende Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, kommt eine Verwerfung des Einspruchs nicht in Betracht (vgl. Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 24.07.2014 – 3 Ws (B) 392/14 –).

Bestehen

  • Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Betroffenen

ist sein Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt,

  • wenn er verhandlungsunfähig ist.
  • Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist.

Darüber hinaus kann ein Betroffener

  • auch in subjektiver Hinsicht entschuldigt sein,
  • etwa weil er im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausgegangen ist, ein Erscheinen sei ihm krankheitsbedingt nicht zuzumuten (vgl. KG, Beschluss vom 22.03.2002 – 3 Ws (B) 48/02 –).

Darauf und dass ansonsten die Verwerfung des Einspruchs, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlerhaft ist, hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des KG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2015 – 3 Ws (B) 58/15 – hingewiesen. 

 


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