Wenn ein Speerwurfkampfrichter während eines Speerwurfwettkampfes durch einen Speerwurf tödlich verletzt wird.

Wenn ein Speerwurfkampfrichter während eines Speerwurfwettkampfes durch einen Speerwurf tödlich verletzt wird.

Wird ein Speerwurfkampfrichter während eines Speerwurfwettkampfes durch einen Speerwurf tödlich verletzt, hat seine Witwe keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 17.03.2015 – S 1 U 163/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung des Unfalls des 74-jährigen Ehemanns der Klägerin als Arbeitsunfall abgelehnt. Dieser war

  • lizenzierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik und
  • während eines Speerwurfwettkampfs, als er, während der Speer sich noch in der Luft befand, auf die Stelle zuging, an der er den Aufprall innerhalb des Zielsektors vermutete, von dem Speer getroffen und tödlich verletzt worden.

Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage der Witwe des tödlich Verunfallten, von der geltend gemacht worden war,

  • ihr Ehemann sei zwar nicht abhängig beschäftigt gewesen,
  • jedoch als Kampfrichter wie ein Beschäftigter vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst,

wies die 1. Kammer des SG Düsseldorf ab.
Ihre Entscheidung begründete die Kammer damit, dass das streitgegenständliche Unglück nicht zu den von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Sachverhalten gehöre.
Ein Arbeitsunfall scheide aus,

  • da der Ehemann der Klägerin weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden,
  • noch im öffentlichen Auftrag gehandelt habe und
  • auch kein freiwillig versichertes Mitglied der Unfallversicherung gewesen sei.
  • Er sei auch kein sogenannter „Wie-Beschäftigter“ – also einem Beschäftigten gleichzustellen – gewesen.

Denn zum einen sei er ehrenamtlich als Kampfrichter tätig gewesen und habe lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten.
Zum anderen gebe es keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter bei Leichtathletiksportfesten.
Es habe dem Ehemann der Klägerin freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen oder nicht.
Auch die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit begründe keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Letztlich entspringe die ehrenamtliche Tätigkeit der Liebe zum Sport und ähnele als Freizeitbeschäftigung keineswegs einem Beschäftigungsverhältnis.

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf am 20.05.2015 mitgeteilt.

 


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