Wenn ein verletzter oder kranker Schwan aufgefunden wird.

Wenn ein verletzter oder kranker Schwan aufgefunden wird.

Wer in Rheinland-Pfalz einen kranken oder verletzten Schwan auffindet, darf diesen

  • zwar vorübergehend aufnehmen,
  • aber nicht länger in Gewahrsam nehmen, um ihn gesund zu pflegen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz mit Urteil vom 06.11.2014 – 8 A 10469/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem Kläger und Vorsitzenden eines Vereins, der eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in Trier betrieb, und kranke, verletzte oder sonst aus seiner Sicht hilfsbedürftige Schwäne unter anderem im Gebiet des beklagten Landkreises Trier-Saarburg einfing und in die „Schwanenstation“ des Vereins brachte, um sie gesund zu pflegen, das Einfangen und Aneignen wild lebender Schwäne im Gebiet des Landkreises mit der Begründung untersagt worden,

  • er habe nicht nur in einer Vielzahl von Fällen gegen das Landesjagdgesetz verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe, ohne sie bei den im Gesetz vorgesehenen Personen abzugeben,
  • sondern auch in der „Schwanenstation“ gegen das naturschutzrechtliche Gebot der unverzüglichen Auswilderung gesund gepflegter wild lebender Tiere.

Die gegen diese Untersagung erhobene Klage des Klägers wies das OVG Koblenz ab.

Nach dieser Entscheidung war das angefochtene Verbot rechtmäßig, weil hinreichender Anlass für die Annahme bestanden habe, dass die vom Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme von Schwänen gegen das Naturschutz- und Jagdrecht verstoßen habe und mit weiteren Verstößen zu rechnen gewesen sei.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch der Schwan – genauer: der Höckerschwan (cygnus olor) – gehöre, nachzustellen und sie zu fangen. Zwar sei es als Ausnahme von diesem Verbot nach § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG grundsätzlich zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
Diese naturschutzrechtliche Ausnahmebestimmung stehe jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften.
Eine solche abweichende Regelung enthalte das Landesjagdgesetz (LJG) Rheinland-Pfalz in § 34 Abs. 3, wonach derjenige, der krankes oder verletztes Wild auffinde, berechtigt sei, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben.
Da es sich bei dem Höckerschwan um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart (vgl. Anlage Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 LJG Rheinland-Pfalz) und damit um Wild im Sinne des Gesetzes handele, greife diese jagdrechtliche Regelung hier ein.

  • Danach sei zwar die vorübergehende Aufnahme eines kranken oder verletzten Schwanes, nicht aber die längere Ingewahrsamnahme zur „Gesundpflege“ erlaubt.
  • Vielmehr sei eine strikte Übergabepflicht an die genannten Stellen bzw. Personen vorgeschrieben, damit diese die erforderliche Pflege durchführten.

Diesen Anforderungen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt genügt. Insbesondere habe es sich bei der von ihm verantwortlich geleiteten „Schwanenstation“ in Trier nicht um eine Auffangstation für Wild im Sinne des Gesetzes gehandelt. Hierfür kämen nur solche Einrichtungen in Betracht, die bestimmte Mindestanforderungen an die Gewährleistung einer art- und tierschutzgerechten Pflege erfüllten sowie eine unverzügliche Auswilderung der Tiere nach Wiedererlangung ihrer Fähigkeit zur selbständigen Erhaltung in der Natur erwarten ließen. Dies sei bei der „Schwanenstation“ nicht der Fall gewesen.

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz am 20.11.2014 – 36/2014 – mitgeteilt.

 


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