Wenn ein Versicherungsnehmer Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet

Wenn ein Versicherungsnehmer Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet

Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung,

  • in der allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind, also die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können,

 

sind unter bestimmten Voraussetzungen

  • die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig und
  • muss der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen.

 

Auch nach der maßgeblichen Auslegung der AKB aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers können nämlich die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne der entsprechenden Versicherungsbedingung anzusehen sein.

Ersetzt verlangen kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen,

  • wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist,
  • im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder
  • um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

 

Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Kläger seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht hatte reparieren lassen,
  • er von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt verlangt hatte und
  • der beklagte Versicherer nur zu einer Regulierung unter Zugrundelegung der Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt bereit war.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 11.11.2015 – Nr. 187/2015 – mitgeteilt.

 


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