Wenn es beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle zu einem Streifunfall kommt – Wer haftet?

Wenn es beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle zu einem Streifunfall kommt – Wer haftet?

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat in einem Urteil vom 11.05.2013 – 6 U 64/12 – entschieden, dass die Beteiligten eines sogenannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden haften.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wollte ein Autofahrer einen LKW mit Anhänger in einer Autobahnbaustelle auf einer Bundesautobahn überholen.
Vor dem Überholvorgang war der LKW bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorganges auf den verengten Fahrbahnen stießen die beiden Fahrzeuge sodann aneinander. Es entstand am PKW ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 €.

Das Landgericht hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz abgewiesen.

Mit seiner Berufung hatte er beim OLG zur Hälfte Erfolg, weil der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden konnte und offen blieb, ob der LKW zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte.
Wie der 6. Zivilsenat ausführte, dürfe ein Autofahrer im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei. Auch treffe ihn im Verhältnis zum LKW-Fahrer keine gesteigerte Sorgfaltspflicht, da auch der LKW-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der LKW zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde.

Das hat der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20.09.2013 mitgeteilt.

 

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