Wenn Fahrzeuge auf Parkplätzen miteinander kollidieren – Wer ist schuld?

Wenn Fahrzeuge auf Parkplätzen miteinander kollidieren – Wer ist schuld?

Auf Parkplätzen ist wegen der als Folge von Ein- und Ausparkvorgängen oft unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse generell von allen Benutzern eine erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme zu fordern (Kammergericht (KG), Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 – ).
Die einen Parkplatz befahrenden Fahrzeugführer haben deshalb hohe Sorgfaltspflichten und sind sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verpflichtet (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Urteil vom 09.06.2009 – 3 U 211/08 –).

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) („rechts vor links“), die grundsätzlich auch auf Fahrbahnen von Parkplätzen gilt, soweit diese für die Allgemeinheit freigegeben sind, gilt nur für gleichartige Fahrspuren mit eindeutigem Straßencharakter sowie auch für sonstige baulich gleich gestaltete Fahrspuren. Entscheidend ist insoweit, ob auf dem Parkplatz als Straßen angelegte Zufahrten gleichberechtigt aufeinander treffen (KG, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 –).

Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 10 StVO,

  • nach der diejenigen Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren wollen, sich dabei so zu verhalten haben, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,

ist nur ausnahmsweise in solchen Fällen Raum, in denen verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen.

  • Verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche – etwa einem Zu- und Abfahrtsweg – einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen – etwa die einzelnen Parkgassen – als (insoweit untergeordnete) „andere Straßenteile“ einzustufen (vgl. KG, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08 –).

 

Ein eindeutiger Straßencharakter einer nur als Zubringer zu den Parkgassen dienenden Teilfläche ist in Fällen bejaht worden, in denen die betreffende Fahrbahn

  • zum einen zweispurig mit Mittellinie gestaltet und
  • zum anderen seitlich durch bauliche Anlagen in Form von kleinen Hecken und Büschen bzw. von Straßenlaternen und Betonpflanzkübeln abgegrenzt war.

 

Demgegenüber spricht eine örtliche Situation,

  • bei der die Fahrbahnoberflächen sich nicht unterscheiden,
  • eine Mittelstreifenmarkierung des Zubringers fehlt und
  • keine deutlichen seitlichen Abgrenzungen vorhanden sind,

gegen die Annahme einer Über- und Unterordnung.

Auch reicht allein die ausgedehnte Überdachung eines Großparkplatzes für eine analoge Anwendung des § 10 StVO auf den Bereich der Einmündung einer Parkgasse in den umlaufenden Zu- und Abfahrtsweg jedenfalls dann nicht aus, wenn gerade die Parkgassen von der Überdachung ausgenommen sind.

Darauf hat der 14. Zivilsenat des OLG Nürnberg mit Urteil vom 28.07.2014 – 14 U 2515/13 – hingewiesen.

Da bei Parkplatzunfällen die Beurteilung der Schuldfrage mitunter schwierig ist, kann es empfehlenswert sein die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen.

 


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