Wenn Fußball-Vertragsamateure sich während eines Spiels für ihren Verein verletzen.

Wenn Fußball-Vertragsamateure sich während eines Spiels für ihren Verein verletzen.

Fußball-Vertragsamateure können als Beschäftigte anzusehen sein und daher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII) genießen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Leipzig am 07.07.2014 – S 23 U 20/11 – in einem Fall entschieden, in dem ein Sportverein, für den der Kläger als Fußball-Vertragsamateur in der fünfthöchsten Spielklasse spielte,

  • sich gegenüber diesem vertraglich zur Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 800,00 € monatlich sowie von Siegprämien nach Maßgabe einer Prämienvereinbarung verpflichtet hatte, wobei der Mindestbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung inklusive eventueller Siegprämien 1.100,00 € betragen sollte und
  • diese Aufwandsentschädigung von dem Verein anfangs regelmäßig, später aber nur noch unregelmäßig und zuletzt in dem Monat, in dem der Kläger sich während eines Fußballspiels für den Verein eine Verletzung des linken Sprunggelenks zugezogen hatte, nur noch in einer Höhe von 40,00 € geleistet worden war.

Das SG Leipzig entschied, dass hier,

  • entgegen der Auffassung der Berufsgenossenschaft, von der die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung abgelehnt worden war, im Verletzungsmonat sei lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € gezahlt worden, die nicht als Arbeitsentgelt begriffen werden könne,   

ein den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) vorliegt.

  • Danach ist ein für einen Sportverein tätiger Fußball-Vertragsamateur als Beschäftigter anzusehen, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichtet, weil dann eine hierfür erforderliche weisungsgebundene Eingliederung des Sportlers vorliegt.
  • Dagegen fehlt es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen.

In dem vom SG Leipzig entschiedenen Fall hatte der Kläger durch Vorlage des Vertrages mit dem Verein nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegen ein monatliches Entgelt von mindestens 1.100,00 € tätig gewesen ist.
Angesichts dessen sei es, wie das SG ausführte, fernliegend, die Sportausübung des Klägers als bloße Ertüchtigung im Rahmen eines sportlichen Hobbys anzusehen; vielmehr handele es sich eindeutig um eine Beschäftigung zumindest im Nebenerwerb.
Dass dieser Vertrag jedenfalls in der ersten Saisonhälfte auch „gelebt“ worden sei, es sich also nicht bloß um ein Scheingeschäft gehandelt habe, sei durch die Zahlungen des Vereins zu Beginn der Vertragslaufzeit nachgewiesen. Weshalb die Zahlungen anschließend unregelmäßig geworden seien sei ohne Belang.
Angesichts der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis sei es nämlich sachwidrig, alleine darauf abzustellen, dass im Monat des Unfallereignisses ein geringeres Entgelt zugeflossen sei.
Entscheidend sei, wozu sich die Beteiligten vertraglich verpflichtet hätten. 

Das hat die Pressestelle des Sozialgerichts Leipzig am 27.02.2015 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-fussball-vertragsamateure-sich-waehrend-eines-spiels%2F">logged in</a> to post a comment