Ein Betroffener, der gegen einen Bußgeldbescheid, in dem ein Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet ist, Einspruch eingelegt hat, kann sich in der Hauptverhandlung nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbots berufen, wenn er Gelegenheit zur verhältnismäßigen Ableistung des Fahrverbots, z. B. einen Krankenhausaufenthalt oder die Nebensaison seines Arbeitgebers, eigenverantwortlich verstreichen lässt.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl mit Urteil vom 11.05.2015 – 2 OWi 4286 Js 1077/15 – hingewiesen.
Danach darf ein Betroffener nicht die Hauptverhandlung abwarten, sondern muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren. So muss er sich beispielsweise auch bei seiner Urlaubsplanung grundsätzlich auf die Möglichkeit der Verhängung des Fahrverbots einrichten. Tut er dies nicht oder lässt er Gelegenheiten das Fahrverbot anzutreten nutzlos verstreichen, kann dies im Rahmen der Abwägung, ob ein Wegfall des Fahrverbots wegen Unverhältnismäßigkeit in Betracht kommt, nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen.
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