Wenn Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät durchgeführt wird.

Wenn Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät durchgeführt wird.

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn

  • der vom Messgerät angezeigte Messwert und
  • die Überschreibung dieses Wertes in das Messprotokoll

von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.
Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt könnte sich im Übrigen auch nur an die messenden Beamten richten und ein Verstoß dagegen würde im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder zu einem Beweisverwertungsverbot noch zu einem Verfahrenshindernis führen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 26.01.2015 – 4 Ss 810/14 – hingewiesen.

Danach sind, wie bereits das OLG Hamm im Beschluss vom 21.06.2012 – III-3 RBs 35/12 – ausgeführt hat, wenn – wie bei dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses existiert, die Fragen

  • nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und
  • nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug

vom Gericht unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 261 Strafprozessordnung (StPO)) zu klären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2012 – III-1 RBs 365/11 –). 

 


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