Wenn im Strafverfahren Aussage gegen Aussage steht.

Wenn im Strafverfahren Aussage gegen Aussage steht.

In einem Fall,

  • in dem „Aussage gegen Aussage“ steht und
  • außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen,

muss sich der Tatrichter bewusst sein,

  • dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall

  • in dem nur die Angaben eines einzigen Tatzeugen zur Verfügung stehen, mithin die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist,

erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.02.2014 – 1 StR 700/13 –; Beschluss vom 12.09.2012 – 5 StR 401/12 –; Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 259/08 –).

Wird bzw. ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen

  • hinsichtlich einzelner Taten und Tatmodalitäten in einem wesentlichen Detail widerlegt und ist sie diesbezüglich als bewusst falsch anzusehen,

so ist damit seine Glaubwürdigkeit in schwerwiegender Weise in Frage gestellt.

  • In einem solchen Fall kann allein auf seine Aussage eine Verurteilung nur gestützt, seinen übrigen Angaben also nur dann gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen.

Zeigt das Tatgericht im Falle einer Verurteilung solche außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe, die es ihm ermöglichen der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben, nicht auf, ist seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft und hat eine Revision mit der Sachrüge Erfolg.

Darauf hat der 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 19.11.2014 – 4 StR 427/14 – hingewiesen.

 


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