Wenn Inhaber eines Internetanschlusses Urheberrechtsverletzung begangen haben soll

Wenn Inhaber eines Internetanschlusses Urheberrechtsverletzung begangen haben soll

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 –).

Eine solche Vermutung spricht jedoch nicht für die Täterschaft, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, weil

 

Den Inhaber des Internetanschlusses trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, da der Inhaber des ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechts keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat und dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne Weiteres möglich und zumutbar sind.

  • Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.
  • Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
    In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 –).

 

Der Anschlussinhaber hat seiner sekundären Darlegungslast entsprochen, wenn er beispielsweise – der Wahrheit entsprechend – vorgetragen hat, in seinem Haushalt hätten auch sein volljähriger Bruder, sein volljähriger Cousin sowie weitere Freunde Zugriff auf seinen Internetanschluss.

  • Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Internetanschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 –).

 

Kann der Rechteinhaber dem Inhaber des Internetanschlusses keine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung nachweisen und

  • hatten ausschließlich volljährige Familienangehörige Zugriff auf dessen Internetanschluss,

 

kann der Rechteinhaber den Anschlussinhaber,

  • weil dieser nicht verpflichtet ist, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten,

 

als Störer nur dann in Anspruch nehmen, wenn konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestanden (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 –).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt mit Urteil vom 13.08.2015 – 8 C 1023/15 – hingewiesen (so auch AG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015 – 36a C 134/14 –).

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-inhaber-eines-internetanschlusses-urheberrechtsverletzung%2F">logged in</a> to post a comment