Wenn Kind durch künstliche Fremdsamenübertragung gezeugt wurde – Vaterschaftsanfechtung?

Wenn Kind durch künstliche Fremdsamenübertragung gezeugt wurde – Vaterschaftsanfechtung?

Haben

  • sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entschieden oder
  • ist das Kind mit Einwilligung des Ehemannes der Kindsmutter auf diese Weise gezeugt worden,

ist die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen.

Ein späterer Sinneswandel des gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Vater geltenden Ehemanns der Kindsmutter ist rechtlich ohne Belang.

Lediglich dann,

  • wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung gehandelt hat,
  • sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden ist,

soll etwas anderes gelten.

Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 15.07.2014 – 11 UF 179/13 – entschieden.

 


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