Der Vermieter einer Wohnung darf im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht einen mitvermieteten Teppichboden nicht ohne Weiteres gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden ersetzen.
Das hat die 13. Kammer des Landgerichts (LG) Stuttgart mit Urteil vom 01.07.2015 – 13 S 154/14 – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall
- hatte die Klägerin den Austausch des Teppichbodens begehrt, der sich in ihrer von dem Beklagten angemieteten Wohnung befand,
- während der Beklagte zwar zum Austausch des in der Wohnung befindlichen Bodenbelags bereit war, aber stattdessen einen Laminatboden verlegen lassen wollte, womit wiederum die Klägerin nicht einverstanden war.
Nach der Entscheidung der 13. Kammer des LG Stuttgart ist ein Vermieter,
- wenn er, wie hier der Beklagte, nach § 535 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen seiner Erhaltungspflicht verpflichtet ist, einen in der Wohnung befindlichen, stark abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag einzubringen,
- nicht berechtigt, den in der Wohnung befindlichen Teppichboden gegen den Willen des Mieters durch einen Laminatboden zu ersetzen.
Zwar dürfe, wie die Kammer ausgeführt hat, der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Allerdings sei er gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dies ergebe sich daraus, dass die Maßnahmen nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB lediglich Erhaltungsmaßnahmen darstellen, die dem Wortsinne nach gerade nur der Erhaltung des bisherigen vertragsgemäßen Zustandes dienen.
Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen.
Im obigen Fall war die Kammer der Ansicht, dass der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand darstellt.
Sie begründete dies damit, dass das subjektive Wohngefühl durch die Einbringung von Laminat, das einen deutlich andersartigen Bodenbelag als Teppichboden darstellt, erheblich verändert würde (so auch Amtsgericht (AG) Dresden, Urteil vom 02.10.2008 – 145 C 5372/08 –, allerdings ohne weitere Begründung bezüglich der Erheblichkeit der Änderung).
Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt war, war nach Auffassung unerheblich, weil die Klägerin die Wohnung mit Teppichboden angemietet hatte, so dass es auf diesen von Vertragsbeginn bestehenden Zustand als „vertragsgemäßem“ ankam.
Aber, wie die Kammer weiter ausführte, würden selbst dann, wenn man in der Einbringung von Laminatboden statt Teppichboden keine erhebliche Veränderung der Mietsache sähe, vorliegend die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags die Interessen der Beklagten an der Einbringung eines Laminatbodens überwiegen (zur Erforderlichkeit einer solchen Abwägung vgl. Landgericht (LG) Berlin, Urteile vom 19.03.2007 – 67 S 345/06 – und vom 21.09.2000 – 62 S 133/00 –).
Denn für die Klägerin streite insofern nicht nur ihr Interesse, das bisherige Wohngefühl einer Wohnung mit Teppich beibehalten zu können, sondern es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Fall der Einbringung von Laminat gesteigerten Trittschall befürchtet und es ihr zuzugestehen sei, dass sie im Interesse einer konfliktfreien Nachbarschaft gesteigerte Rücksicht auf die Empfindlichkeiten der unter ihr wohnenden Nachbarin nehmen möchte.
Für den Wunsch des Beklagten spreche lediglich, dass Laminatboden langlebiger sei und weniger der Abnutzung unterliege.
Nachdem die Wohnung jedoch in der Vergangenheit gerade mit Teppich ausgestattet war, könne dem Beklagten aber nun auch im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme nach § 535 Abs.2 BGB zugemutet werden, die etwas kürzere Lebensdauer eines Bodenbelags aus Teppich hinzunehmen.
Dass Laminat besser zu pflegen sei und bessere Hygienebedingungen biete, könne dagegen nicht zu Gunsten des Beklagten in die Abwägung eingestellt werden. Dieser Aspekt betreffe alleine den Pflegeaufwand der Klägerin, die den erhöhen Aufwand bei Teppich ersichtlich in Kauf zu nehmen gewillt sei.
Auch werde dem Beklagten nicht willkürlich eine bestimmte Art des Bodenbelags aufgezwungen. Vielmehr hat er sich lediglich an seiner einmal getroffenen Entscheidung zur Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden festhalten zu lassen.
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