Wenn nach dem Tod des Erblassers das Originaltestament nicht mehr auffindbar ist – Hilft eine Kopie des Testaments?

Wenn nach dem Tod des Erblassers das Originaltestament nicht mehr auffindbar ist – Hilft eine Kopie des Testaments?

Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird.
Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Errichtung und Inhalt des Testaments können in einem solchen Fall mit allen zulässigen Beweismitteln, auch durch Vorlage einer Kopie, bewiesen werden, wobei an den Nachweis dann allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind.

Zu beachten dabei ist:
Wer unter Vorlage der Ablichtung eines Testaments, die ihn als Erben ausweist, beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, hat, da er für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, die Last der Nichtfeststellbarkeit der rechtsbegründenden Tatsachen zu tragen. Hierzu gehören vor allem die Existenz und der Inhalt des Testaments, etwa in Abgrenzung zu einem Entwurf. Das Gerichts muss demzufolge nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu der Überzeugung gelangen, dass ein Originaltestament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt von dem Erblasser formgültig errichtet worden ist.
Steht das zur Überzeugung des Gerichts fest, dann trägt wiederum der, der beispielsweise behauptet, das Testament sei vom Erblasser vernichtet worden und daraus Rechte für sich herleitet, die Feststellungslast für diese Tatsachen. Die diesbezügliche Nichterweislichkeit ginge also, weil diese Tatsachen ihm zugute kommen würden, zu seinen Lasten. Denn der Umstand allein, dass die Testamentsurkunde im Original nach dem Tode des Erblassers nicht mehr auffindbar ist, begründet noch keine tatsächliche Vermutung für eine Vernichtung durch den Erblasser und damit für einen in diesem Fall zu vermutenden Widerruf (§ 2255 BGB ).

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 29.03.2012 – 2 Wx 60/11 – entschieden.

 

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