Wenn Nachbarn oder Mitmieter sich über einen anderen Mieter bei dessen Vermieter beschweren.

Wenn Nachbarn oder Mitmieter sich über einen anderen Mieter bei dessen Vermieter beschweren.

Wird ein Mieter von Nachbarn und Mitmietern gegenüber dem Vermieter beschuldigt, den Hausfrieden zu stören, muss der Vermieter ihm auf Verlangen nicht mitteilen, wer welche Anschuldigungen gegen ihn erhoben hat.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.08.2014 – 463 C 10947/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der Vermieter einem seiner Mieter (im Folgenden Kläger genannt)

  • schriftlich mitgeteilt, dass er wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass der Kläger durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen den Hausfrieden störe,
  • ihn aufgefordert Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen und
  • ihm eine Abmahnung sowie bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung angedroht.

Da der Kläger erfahren wollte, von wem wann welche Anschuldigen gegen ihn erhoben worden waren und der Vermieter sich weigerte, ihm dies mitzuteile, erhob er eine entsprechende Auskunftsklage.

Das AG München entschied, dass der Vermieter dem Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilen muss, weil ein entsprechender Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses  nicht besteht und wies die Klage deshalb ab.
Wie das Gericht ausführte, sei es dem Vermieter weder zumutbar,

  • die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten,

zu offenbaren,

  • noch wer wann welche Anschuldigungen gegen den Kläger vorgebracht habe.

Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Vermieter gegenüber seinen Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe.
Dem Kläger sei es zuzumuten abzuwarten, ob der Vermieter die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Erst wenn es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess komme, müsse der Vermieter die Anschuldigungen konkret bezeichnen und beweisen.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 20.02.2015 – 10/15 – mitgeteilt.

 


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