Wenn unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos ein Gegenstand zum Verkauf angeboten wird – mit welcher Person kommt der Vertrag zustande?

Wenn unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos ein Gegenstand zum Verkauf angeboten wird – mit welcher Person kommt der Vertrag zustande?

Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 09.07.2014 – 4 U 24/14 – hingewiesen.

Danach erfolgt auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände an den Höchstbietenden zum Verkauf angeboten werden, der Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Mit welcher Person dabei ein Vertrag geschlossen wird, bestimmt sich nach der maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei.
Bei einer Fallkonstellation des „Handels unter fremdem Namen“ ist es rechtlich nicht möglich, dass

  • sowohl der aktiv Handelnde
  • wie auch diejenige Person, unter deren Namen der Andere handelt,

gleichermaßen verpflichtet werden.
Vielmehr kommt nur in Betracht, dass

  • entweder der aktiv Handelnde oder
  • die Person, in deren Namen gehandelt wird,

verpflichtet werden (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 – und vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 –)

  • Hat – aus der maßgeblichen Sicht des Käufers – der aktiv Handelnde, der bei dem getätigten Geschäft ein fremdes eBay-Mitgliedskontos genutzt hat, im eigenen Namen gehandelt, ist er dem Käufer gegenüber selbst verpflichtet und nicht der Inhaber des verwendeten Mitgliedskontos.
    Das ist der Fall, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 –).
     
  • Hat dagegen der aktiv Handelnde, der bei dem getätigten Geschäft ein fremdes eBay-Mitgliedskontos genutzt hat – aus der maßgeblichen Sicht des Käufers – im Namen des Nutzerkonto-Inhabers gehandelt und ist dieses Handeln dem Nutzerkonto-Inhaber nach Vertretungsregeln zuzurechnen, ist dieser gegenüber dem Käufer verpflichtet worden.
    ​Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die unter solchen Voraussetzungen unter dem Namen eines anderen abgegeben worden ist, verpflichtet den Namensträger regelmäßig allerdings nur dann, 

    • wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt,
    • vom Namensinhaber nachträglich genehmigt worden ist oder 
    • wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht eingreifen.  

       

  • Ist das Handeln unter Nutzung des fremden eBay-Mitgliedskontos dem Kontoinhaber nicht unter Vertretungsregeln zuzurechnen, kommt seine Inanspruchnahme nicht in Betracht. In dem Fall besteht dann aber eine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB desjenigen der ohne Vertretungsmacht unter fremden Namen gehandelt hat.

 


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