Wenn von einem Arbeitnehmer in angemieteten Räumen seines Arbeitgebers fahrlässig ein Brandschaden verursacht worden ist.

Wenn von einem Arbeitnehmer in angemieteten Räumen seines Arbeitgebers fahrlässig ein Brandschaden verursacht worden ist.

Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist,

  • kann keinen Rückgriff gegen den Arbeitnehmer eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen,
  • auch wenn dieser den Brand fahrlässig verursacht hat.

Darauf hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 19.03.2015 – 16 U 58/14 – hingewiesen und

  • eine entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung abgewiesen,
  • dass der Arbeitnehmer in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Gebäudeversicherer,

  • nachdem in den an einen Gewerbetreibenden vermieteten Räumen eines Gebäudes aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens eines Arbeitnehmers des Mieters ein Brand ausgebrochen war,

von dem Arbeitnehmer die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung verlangt.

Nach der Entscheidung des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen OLG kann der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer deswegen nicht durchsetzen, weil zu dessen Gunsten ein Regressverzicht greift.
Zwar stehe fest, dass der Brandschaden auf ein fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers zurückgehe.
Aus der ergänzenden Auslegung des zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem klagenden Versicherer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ergebe sich jedoch, dass dieser einen Regressverzicht

Hierzu gehöre der beklagte Arbeitnehmer, bei dem das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt wurde. Dieser habe sich im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren, befunden.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 19.05.2015 – 6/2015 – mitgeteilt.

Hinweis:
Zur Haftung des Vermieters für von ihm fahrlässig verursachte Brandschäden an Sachen des Mieters vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2012 – XII ZR 6/12 –.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-von-einem-arbeitnehmer-angemieteten-raeumen-seines%2F">logged in</a> to post a comment