Wenn wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Wenn wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Anspruch auf Schmerzensgeld besteht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für einen ärztlichen Behandlungsfehler ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten.
Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an.

Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden.

Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 9 U 13/03 –).
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgisches Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 30.04.2015 – 12 U 165/13 – hingewiesen.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-wegen-eines-aerztlichen-behandlungsfehlers-anspruch-auf%2F">logged in</a> to post a comment