Wenn zum Erbe (auch) erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören.

Wenn zum Erbe (auch) erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören.

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn

  • der Erblasser berechtigter Besitzer war und
  • er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist,

ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss.
Allerdings müssen Erben, die kein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, nach § 20 Waffengesetz (WaffG) in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem versehen.
Diese Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hat.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16.03.2015 – BVerwG 6 C 31.14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin als Erbin ihres 2001verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen geworden war,
  • das beklagte Polizeipräsidium ihr hierfür waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt und
  • ihr nachfolgend im Jahre 2011 aufgegeben hatte, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen.

Die gesetzliche Blockierpflicht gilt danach für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs.
Die Blockierpflicht soll, wie das BVerwG ausgeführt hat, im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat.
Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten.
Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.

  • Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen.

Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen.

  • Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden.

Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2015 – Nr. 31/2015 – mitgeteilt.

 


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