Wenn zwei verkehrswidrig fahrende Radfahrer zusammenstoßen – Haftungsquote?

Wenn zwei verkehrswidrig fahrende Radfahrer zusammenstoßen – Haftungsquote?

Stößt

  • eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt,
  • mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer

zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Radfahrers und 1/3 zu Lasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.06.2014 – 26 U 60/13 – entschieden.

In so einem Fall hat der Radfahrer, der aus dem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg eingebogen ist gegen § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen. Er hätte nämlich  vom verkehrsberuhigten Bereich nur so auf den Radweg einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dem hat er nicht genügt.

Die Radfahrerin hat dadurch, dass sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen.

Das Verschulden des gemäß § 10 StVO verpflichteten Radfahrers überwiegt, weil gegenüber diesem der gesamte fließende Verkehr auf dem Radweg, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer Vorrang hat.

Das Mitverschulden der Radfahrerin tritt hinter das Verschulden des Radfahrers nicht vollständig zurück, da, wer einen Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrrichtung befährt nicht darauf vertrauen darf, dass sein grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet wird und deswegen eine Fahrweise wählen muss, bei der er einen für ihn von links kommenden Fahrzeug ausweichen kann.

Nach Unfällen im Straßenverkehr ist die Beurteilung der Schuld- und die Haftungsfrage im konkreten Einzelfall oft schwierig. Es ist deshalb nach einem Unfall empfehlenswert die Beratung eines Rechtsanwalts, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Verkehrsrecht“ hat, in Anspruch zu nehmen. 

 


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