Wer als Zeuge geladen ist, muss vor Gericht erscheinen.

Wer als Zeuge geladen ist, muss vor Gericht erscheinen.

Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht, bei deren Nichterfüllung § 51 Strafprozessordnung (StPO) verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt,

  • dem ordnungsgemäß geladenen und
  • nicht genügend entschuldigten

Zeugen

Private und berufliche Pflichten haben gegenüber dieser staatsbürgerlichen Pflicht grundsätzlich zurückzutreten.
Der Zeuge ist daher verpflichtet, der Ladung auch dann zu folgen,

  • wenn dies für ihn Unannehmlichkeiten mit sich bringt oder
  • wenn er zur zeitweisen Umgestaltung seines Organisationskreises gezwungen ist.

Eine Geschäfts- oder Urlaubsreise muss er

  • notfalls verlegen oder
  • vorzeitig abbrechen,

wenn

  • dringende Hinderungsgründe nicht entgegenstehen und
  • dies nicht zu unverhältnismäßigen Nachteilen führt.

Der Zeuge im Strafprozess ist ein persönliches Beweismittel,

  • das Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt.

Die Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung, aus deren Inbegriff das Gericht gemäß § 261 StPO seine Überzeugung schöpft, ist vor dem Hintergrund des Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsgrundsatzes eminent wichtig.
Darauf beruhen die Pflichten des Zeugen,

  • zur Vernehmung zu erscheinen,
  • wahrheitsgemäß auszusagen und
  • die Aussage auf Verlangen zu beeiden.

Über die Pflicht zum Erscheinen und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens wird der Zeuge mit der Ladung belehrt (§ 48 Abs. 2 StPO). Die staatsbürgerliche Pflicht zum Erscheinen und die Bedeutung, die einer Ladung zum Termin zukommt, sind deshalb jedem Zeugen bekannt.

  • Solange das Gericht den Termin nicht verlegt und/oder es den Zeugen auch nicht ablädt, muss dieser davon ausgehen, dass er zu erscheinen habe.

Das gilt auch dann, wenn der Zeuge dem Gericht unter Angabe eines Grundes in einem Schreiben mitgeteilt hat, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne und er vom Gericht auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hat.
Auch in einem solchen Fall kann ein Zeuge nicht davon ausgehen, dass er nicht zu erscheinen brauche. Vielmehr muss der Zeuge sich, wenn er in einem solchen Fall vom Gericht nichts gehört hat, durch eine fernmündliche Nachfrage bei Gericht Klarheit darüber verschaffen, ob er trotz seiner Entschuldigung zu erscheinen habe. Macht ein Zeuge von dieser einfachen und zumutbaren Möglichkeit keinen Gebrauch, handelt er, wenn seine Entschuldigung nicht genügend ist, schuldhaft (vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2013 – 2 Ws 58/13 –).

Darauf hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Beschluss vom 24.02.2015 – 2 Ws 82/15 – hingewiesen.

 


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