Anspruch auf eine Entschädigung haben kann.
Mit Urteil vom 01.09.2023 – 4 O 78/23 – hat das Landgericht (LG) Göttingen in einem Fall, in dem ein Kunde eines öffentlich zugänglichen
- Telekommunikationsdienstes,
der
- Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
bei dem
- Anbieter des Telekommunikationsdienstes einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen
und danach
- Anspruch auf verschiedene Telekommunikationsdienste,
jedoch infolge einer Netzstörung
- in seiner Wohnung sowie in deren Umfeld
nach
noch monatelang nicht
hatte telefonieren können, den
- Telekommunikationsdiensteanbieter
verurteilt, dem Kunden
- für den Ausfall des Dienstes
eine Entschädigung
zu zahlen.
Begründet ist dies vom LG damit worden, dass ein Verbraucher
von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen kann, dass dieser eine
Störung, die auch dann,
- wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann,
vorliegt,
- unverzüglich und
- unentgeltlich
beseitigt und dass, sollte die Störung nicht
- innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung
beseitigt werden, der Verbraucher
für jeden Tag des
Ausfalls des Dienstes, d.h.
- der gänzlichen Nichtverfügbarkeit der jeweiligen einzelnen Leistung, die vertraglich vereinbart ist,
- im Falle eines klassischen Mobilfunkvertrages also der Ausfall der Möglichkeit, in seiner Wohnung im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen,
eine
verlangen kann, und zwar
- fünf Euro für die Tage drei und vier nach Eingang der Störungsmeldung,
- ab Tag fünf dann zehn Euro täglich,
es sei denn,
- der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder
- die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt.
Übrigens:
Der Entschädigungsanspruch entfällt nach Auffassung des LG nicht, wenn ein Kunde
telefonieren konnte, da das Wesen der Mobiltelefonie die Möglichkeit ist,
- zu jeder Zeit und
- an jedem Ort
telefonieren zu können, ohne dafür den
wechseln zu müssen.
Auch werden, so das LG,
- Telefonie und andere Dienste
getrennt behandelt, so dass eine bestehende Möglichkeit
- über WLAN zu telefonieren
allenfalls ausnahmsweise einen
- Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung
dann nach sich ziehen könnte, wenn die Telefonie über WLAN
- im Wesentlichen eine gleichwertige Alternative
zur
darstellt, was jedoch, wenn
- die Versorgung einer Wohnung oder eines Haues mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße erfolgt oder
- Notrufe beim Telefonieren über WLAN nicht möglich sind,
nicht der Fall ist, weil dann eine
- wesentliche Einschränkung
gegenüber der Mobilfunktelefonie verbleibt.
Hinweis:
Zuständig für
- Entschädigungsklagen nach § 58 Abs. 1, 3 TKG
ist das Gericht, in dessen Bezirk die vertragliche Pflicht zur Bereitstellung des ausgefallenen Dienstes zu erfolgen hat.
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