Wer bei einem Telekommunikationsdiensteanbieter einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, sollte wissen, dass er bei einer Netzstörung einen

Wer bei einem Telekommunikationsdiensteanbieter einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, sollte wissen, dass er bei einer Netzstörung einen

Anspruch auf eine Entschädigung haben kann.  

Mit Urteil vom 01.09.2023 – 4 O 78/23 – hat das Landgericht (LG) Göttingen in einem Fall, in dem ein Kunde eines öffentlich zugänglichen 

  • Telekommunikationsdienstes,

der

  • Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,

 bei dem

  • Anbieter des Telekommunikationsdienstes einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen 

und danach

  • Anspruch auf verschiedene Telekommunikationsdienste, 

jedoch infolge einer Netzstörung 

  • in seiner Wohnung sowie in deren Umfeld 

nach 

  • Meldung der Störung 

noch monatelang nicht 

  • mit seinem Mobiltelefon 

hatte telefonieren können, den 

  • Telekommunikationsdiensteanbieter

verurteilt, dem Kunden 

  • für den Ausfall des Dienstes 

eine Entschädigung

  • von 2.810,00 Euro 

zu zahlen.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass ein Verbraucher 

von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen kann, dass dieser eine 

  • gemeldete

Störung, die auch dann, 

  • wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann, 

vorliegt,

  • unverzüglich und 
  • unentgeltlich

beseitigt und dass, sollte die Störung nicht 

  • innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung 

beseitigt werden, der Verbraucher 

  • ab dem Folgetag 

für jeden Tag des 

  • vollständigen

Ausfalls des Dienstes, d.h. 

  • der gänzlichen Nichtverfügbarkeit der jeweiligen einzelnen Leistung, die vertraglich vereinbart ist,
    • im Falle eines klassischen Mobilfunkvertrages also der Ausfall der Möglichkeit, in seiner Wohnung im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen,

eine 

  • Entschädigung

verlangen kann, und zwar 

  • fünf Euro für die Tage drei und vier nach Eingang der Störungsmeldung, 
  • ab Tag fünf dann zehn Euro täglich,

es sei denn, 

  • der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder 
  • die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt.

Übrigens:
Der Entschädigungsanspruch entfällt nach Auffassung des LG nicht, wenn ein Kunde 

  • außerhalb der Wohnung 

telefonieren konnte, da das Wesen der Mobiltelefonie die Möglichkeit ist, 

  • zu jeder Zeit und 
  • an jedem Ort 

telefonieren zu können, ohne dafür den 

  • Ort

wechseln zu müssen.

Auch werden, so das LG, 

  • Telefonie und andere Dienste

getrennt behandelt, so dass eine bestehende Möglichkeit 

  • über WLAN zu telefonieren 

allenfalls ausnahmsweise einen 

  • Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung 

dann nach sich ziehen könnte, wenn die Telefonie über WLAN

  • im Wesentlichen eine gleichwertige Alternative 

zur 

  • Mobilfunktelefonie

darstellt, was jedoch, wenn   

  • die Versorgung einer Wohnung oder eines Haues mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße erfolgt oder
  • Notrufe beim Telefonieren über WLAN nicht möglich sind,

nicht der Fall ist, weil dann eine 

  • wesentliche Einschränkung 

gegenüber der Mobilfunktelefonie verbleibt.

Hinweis:
Zuständig für 

  • Entschädigungsklagen nach § 58 Abs. 1, 3 TKG 

ist das Gericht, in dessen Bezirk die vertragliche Pflicht zur Bereitstellung des ausgefallenen Dienstes zu erfolgen hat.


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