Wer bei einem Telekommunikationsdiensteanbieter einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, sollte wissen, dass er bei einer Netzstörung einen

Anspruch auf eine Entschädigung haben kann.  

Mit Urteil vom 01.09.2023 – 4 O 78/23 – hat das Landgericht (LG) Göttingen in einem Fall, in dem ein Kunde eines öffentlich zugänglichen 

  • Telekommunikationsdienstes,

der

  • Verbraucher i.S.v. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,

 bei dem

  • Anbieter des Telekommunikationsdienstes einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen 

und danach

  • Anspruch auf verschiedene Telekommunikationsdienste, 

jedoch infolge einer Netzstörung 

  • in seiner Wohnung sowie in deren Umfeld 

nach 

  • Meldung der Störung 

noch monatelang nicht 

  • mit seinem Mobiltelefon 

hatte telefonieren können, den 

  • Telekommunikationsdiensteanbieter

verurteilt, dem Kunden 

  • für den Ausfall des Dienstes 

eine Entschädigung

  • von 2.810,00 Euro 

zu zahlen.

Begründet ist dies vom LG damit worden, dass ein Verbraucher 

von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen kann, dass dieser eine 

  • gemeldete

Störung, die auch dann, 

  • wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann, 

vorliegt,

  • unverzüglich und 
  • unentgeltlich

beseitigt und dass, sollte die Störung nicht 

  • innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung 

beseitigt werden, der Verbraucher 

  • ab dem Folgetag 

für jeden Tag des 

  • vollständigen

Ausfalls des Dienstes, d.h. 

  • der gänzlichen Nichtverfügbarkeit der jeweiligen einzelnen Leistung, die vertraglich vereinbart ist,
    • im Falle eines klassischen Mobilfunkvertrages also der Ausfall der Möglichkeit, in seiner Wohnung im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen,

eine 

  • Entschädigung

verlangen kann, und zwar 

  • fünf Euro für die Tage drei und vier nach Eingang der Störungsmeldung, 
  • ab Tag fünf dann zehn Euro täglich,

es sei denn, 

  • der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder 
  • die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt.

Übrigens:
Der Entschädigungsanspruch entfällt nach Auffassung des LG nicht, wenn ein Kunde 

  • außerhalb der Wohnung 

telefonieren konnte, da das Wesen der Mobiltelefonie die Möglichkeit ist, 

  • zu jeder Zeit und 
  • an jedem Ort 

telefonieren zu können, ohne dafür den 

  • Ort

wechseln zu müssen.

Auch werden, so das LG, 

  • Telefonie und andere Dienste

getrennt behandelt, so dass eine bestehende Möglichkeit 

  • über WLAN zu telefonieren 

allenfalls ausnahmsweise einen 

  • Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung 

dann nach sich ziehen könnte, wenn die Telefonie über WLAN

  • im Wesentlichen eine gleichwertige Alternative 

zur 

  • Mobilfunktelefonie

darstellt, was jedoch, wenn   

  • die Versorgung einer Wohnung oder eines Haues mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße erfolgt oder
  • Notrufe beim Telefonieren über WLAN nicht möglich sind,

nicht der Fall ist, weil dann eine 

  • wesentliche Einschränkung 

gegenüber der Mobilfunktelefonie verbleibt.

Hinweis:
Zuständig für 

  • Entschädigungsklagen nach § 58 Abs. 1, 3 TKG 

ist das Gericht, in dessen Bezirk die vertragliche Pflicht zur Bereitstellung des ausgefallenen Dienstes zu erfolgen hat.


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