Mit Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem Eltern eines 3-jährigen Kindes gemeinsam die elterliche Sorge ausübten und die Mutter das Kind
- gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
impfen lassen wollte,
- der Vater damit aber nicht einverstanden war und eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes verlangte,
der Mutter,
die alleinige Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen übertragen.
Danach kann, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern uneinig darüber sind,
- ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung durchgeführt werden soll,
nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- weil die Schutzimpfung eines Kindes auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt,
die (alleinige) Entscheidungsbefugnis,
- ohne dass es, sofern im Einzelfall nicht, wegen besonderer bestehender Impfrisiken, Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht, der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Impffähigkeit des Kindes bedarf,
grundsätzlich auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung
- an den Empfehlungen der STIKO
orientiert, nach denen
Begründet hat das OLG dies damit, dass
- bei einer Angelegenheit der Gesundheitssorge
der Elternteil das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt, der Impfungen
und diesbezüglich den fachlichen Empfehlungen der STIKO folgen will,
- die am Kindeswohl orientierte Vorgehensweisen mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen vorsehen und
- denen die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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