Wer haftet bei einem Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes für den Schaden?

Wer haftet bei einem Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes für den Schaden?

Bei einem Wasserrohrbruch in der Außenwand eines Gebäudes ist die Haftung des Wasserversorgungsunternehmens nach dem Haftpflichtgesetz (HPflG) ausgeschlossen, da der Schaden „innerhalb eines Gebäudes“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG entstanden ist.

Das hat das Landgericht (LG) Mannheim mit Urteil vom 14.11.2014 – 1 S 33/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Schadensersatzansprüche nach dem Haftpflichtgesetz gegen die Beklagte geltend gemacht, die das klägerische Anwesen mit Wasser versorgt, weil die Wasserleitung in der Außenmauer des Hauses undicht geworden und es zu einem Wassereintritt in den Keller gekommen war.

Das LG Mannheim hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Haftung der Beklagten vorliegend nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen sei.
Diese Vorschrift, nach der die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 HPflG des Betreibers der Rohrleitungsanlage ausgeschlossen ist, wenn

  • der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und
  • auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist,

ist nach Ansicht des LG Mannheim dahingehend auszulegen,

  • dass der Haftungsschluss auch einen Schaden im Außenmauerwerk eines Gebäudes umfasst,

weil auch eine das Gebäude abschließende Außenwand,

  • da sie Teil des Gebäudes ist und dieses zum Außenbereich abgrenzt,

noch dem Bereich „innerhalb“ des Gebäudes zugerechnet werden muss.

Zur Begründung seiner Auffassung verweist das LG Mannheim auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.03.1998 – IV ZR 137/97 –, dem ein Versicherungsfall zugrunde lag und in dem der BGH ausgeführt hat, dass der Begriff

  • „innerhalb“ des Gebäudes nach dem allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich beschreibt, der durch Wände, Dach und Boden
  • vom Bereich „außerhalb“ des Gebäudes abgegrenzt wird

und demgemäß der Versicherungsnehmer Rohre, die in den Wänden oder dem Boden des Gebäudes selbst verlaufen, noch dem Bereich innerhalb des Gebäudes zuordnen wird (BGH, Urteil vom 25.03.1998 – IV ZR 137/97 –).
Ausreichende Gründe, dies im Haftpflichtbereich anders zu beurteilen, sind nach Ansicht des LG Mannheim nicht ersichtlich.
Auch sei, wie das LG Mannheim weiter ausführte, anders als in der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Urteil vom 11.09.2002 – 4 U 69/02 –), bei der ein Rohrbruch unter der Bodenplatte des Hauses streitgegenständlich war, der Schaden im vorliegenden Fall nicht außerhalb des beherrschbaren Risikobereichs des Klägers eingetreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.09.2014 – III ZR 490/13 –). Das Mauerwerk des Gebäudes gehöre vielmehr noch zu dem Bereich, auf den der Kläger unmittelbaren Zugriff habe und bei dem er mögliche Schäden selbst wahrnehmen könne.

Gerade aufgrund der durch den BGH im Versicherungsrecht vorgenommenen Abgrenzung sei es, worauf das LG Mannheim hingewiesen hat, dem Grundstückseigentümer auch möglich, sich gegen im Mauerwerk entstandene Schäden zu versichern, indem er eine Wohngebäudeversicherung und eine Hausratversicherung abschließt. Es bestehe daher auch keine Schutzlücke, die den Hauseigentümer vor nicht schuldhaft verursachten Wasserschäden nicht ausreichend schützen würde.

 


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