Wer heimtückisch einen Menschen tötet begeht einen Mord, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird (§ 211 StGB).

Wer heimtückisch einen Menschen tötet begeht einen Mord, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird (§ 211 StGB).

Heimtücke i. S. v. § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist gegeben, wenn der Täter

  • die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers
  • bewusst zur Ausführung des tödlichen Angriffs

ausnutzt.

  1. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29.04.2014 – 3 StR 21/14 –).
    Hat das Opfer in der Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit gerechnet, scheidet Arglosigkeit im Allgemeinen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 5/02 –).
     
  2. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist ferner, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12 –).
    Der Täter muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2009 – 2 StR 470/08 –); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen.
    Dabei kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte.
    Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2014 – 2 StR 117/14 –); dies ist vielmehr eine vom Tatgericht zu bewertende Tatfrage (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12 –). Insoweit können auch psychische Ausnahmezustände unterhalb der Schwelle des § 21 StGB der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 – 3 StR 154/14 –).

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.08.2014 – 2 StR 605/13 – hingewiesen.

 


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