Wer muss im Zivilprozess was darlegen bzw. behaupten und wer muss was beweisen?

Wer muss im Zivilprozess was darlegen bzw. behaupten und wer muss was beweisen?

Die Darlegungs- oder Behauptungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast und für die Beweislast gilt:

  • Jede Partei, die eine Rechtsfolge begehrt, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen;
  • die Gegenpartei trägt die Beweislast für
    • rechtshindernde,
    • rechtshemmende und
    • rechtsvernichtende Tatsachen.

Ob eine Tatsache rechtsbegründend, rechtshindernd, rechtshemmend oder rechtsvernichtend ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 289/12 –).

  • Bestreiten kann eine Tatsache nur, wer nicht die Behauptungslast hat.
  • Gesetzliche Tatsachenvermutungen (wie z. B. in den §§ 1006 Abs. 2, 1117 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nehmen einem die Behauptungslast teilweise ab.
    • Der Gegner hat dann die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil.
  • Tatsächliche Vermutungen (z. B., dass die Vertragsurkunde die Parteivereinbarung richtig und vollständig wiedergibt) beruhen auf der Lebenserfahrung und erleichtern Vortrag und Beweis.
    • Der Gegner genügt seiner Behauptungs- und Beweislast in diesen Fällen wenn er Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behauptet und beweist.
    • Dann hat der Angreifer wieder die volle Beweislast.
       

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