Die Darlegungs- oder Behauptungslast richtet sich grundsätzlich nach der Beweislast und für die Beweislast gilt:
- Jede Partei, die eine Rechtsfolge begehrt, trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen;
- die Gegenpartei trägt die Beweislast für
- rechtshindernde,
- rechtshemmende und
- rechtsvernichtende Tatsachen.
Ob eine Tatsache rechtsbegründend, rechtshindernd, rechtshemmend oder rechtsvernichtend ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 289/12 –).
- Bestreiten kann eine Tatsache nur, wer nicht die Behauptungslast hat.
- Gesetzliche Tatsachenvermutungen (wie z. B. in den §§ 1006 Abs. 2, 1117 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nehmen einem die Behauptungslast teilweise ab.
- Der Gegner hat dann die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil.
- Tatsächliche Vermutungen (z. B., dass die Vertragsurkunde die Parteivereinbarung richtig und vollständig wiedergibt) beruhen auf der Lebenserfahrung und erleichtern Vortrag und Beweis.
- Der Gegner genügt seiner Behauptungs- und Beweislast in diesen Fällen wenn er Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behauptet und beweist.
- Dann hat der Angreifer wieder die volle Beweislast.
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