Wichtig für alle Bayerischen Beamten, insbesondere alle Bayerischen Polizeibeamten.

Wichtig für alle Bayerischen Beamten, insbesondere alle Bayerischen Polizeibeamten.

Bayerische Beamte, insbesondere Polizeibeamte, hatte in der Vergangenheit oft ein Problem. Wurden sie im Dienst durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff eines Dritten verletzt, konnten sie diesen

  • zwar auf Schmerzensgeld verklagen,
  • aber mit dem rechtskräftigen Urteil, das ihnen einen Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannte,

mitunter deshalb nichts anfangen, weil der Dritte

  • entweder zahlungsunfähig oder
  • zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts war uns sie den zuerkannten Anspruch nicht vollstrecken konnten.

Sie hatten somit nicht selten zwar einen Titel, bekamen aber kein Geld.

Seit 01.01.2015 ist das anders.

Seit diesem Tag gilt Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) und danach können Bayerische Beamte in solchen Fällen,

  • wenn keine einmalige Unfallentschädigung nach Art. 62 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) oder Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG gezahlt wurde,
  • der rechtskräftig festgestellte oder durch Vergleich zuerkannte Schmerzensgeldanspruch gegen den Dritten mindestens 500 € beträgt und
  • die Vollstreckung gegen den Dritten erfolglos war,
  • binnen zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils
  • schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche

beantragen,

  • dass der Freistaat die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs übernimmt.

Übernimmt der Freistaat die Erfüllung, geht der Anspruch des Beamten gegen den Dritten auf den Freistaat über.

Art. 97 BayBG (Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen), in der Fassung vom 17.12.2014 (gültig ab 01.01.2015) lautet wie folgt:

„(1) Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.“

 


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