Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuer Bewährungsstrafe?

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuer Bewährungsstrafe?

Werden neue während der in einer Sache laufenden Bewährungszeit begangene Straftaten mit einer im Wege der §§ 407, 408a Strafprozessordnung (StPO) durch Strafbefehl verhängten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, geahndet, so hindert dies einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in der ersten Sache nicht.

Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 06.02.2014 – 1 Ws 36/14 – hingewiesen.

Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Strafaussetzung widerrufen, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Reicht es aus, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern, wird von dem Widerruf abgesehen (§ 56 f Abs. 2 StGB).

Grundsätzlich ist es zwar naheliegend, sich bei der Stellung der Legalprognose der sachnäheren Einschätzung des Tatrichters anzuschließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die neue Entscheidung nicht nachvollziehbar oder nur formelhaft begründet worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2009 – 2 Ws 15/09 =).

Vgl. hierzu im Übrigen auch Bernd Rösch, „Das Urteil in Straf- und Bußgeldsachen“, 2. Aufl., S. 436 ff.

 


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