Mit Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass im
als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar sind,
- gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV)
die Kosten eines externen Dienstleisters
- für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und
- für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand
sowie als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV die Kosten
- für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern,
die erfasst werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung, welche die Umlage
- der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter
vorsieht.
Übrigens:
Um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei den Kosten
bei den Kosten
sowie grundsätzlich auch bei den Kosten
Hinweis:
Zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter genügt die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser
zu tragen hat.
Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die BetrKV ist damit die Umlage der
- in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und
- in der Betriebskostenverordnung erläuterten
Betriebskosten vereinbart (BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15 –).
Eine andere Beurteilung kommt allenfalls in Betracht, falls durch
- Zusätze oder
- weitere Bestimmungen
im Mietvertrag unklar wird, ob „die Betriebskosten“ im Sinne
- sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder
- nur einzelner Betriebskostenarten
gemeint sind (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 –).
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