Wohnraumvermieter und -mieter sollten wissen, welche Kosten auch als Betriebskosten umlegbar sind 

Wohnraumvermieter und -mieter sollten wissen, welche Kosten auch als Betriebskosten umlegbar sind 

Mit Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass im 

  • Wohnraummietverhältnis

als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar sind, 

  • gemäß § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKV)

die Kosten eines externen Dienstleisters

  • für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und 
  • für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand 

sowie als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV die Kosten 

  • für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern, 

die erfasst werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung, welche die Umlage 

  • der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter 

vorsieht.

Übrigens:
Um umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB handelt es sich auch bei den Kosten 

bei den Kosten

sowie grundsätzlich auch bei den Kosten

Hinweis:
Zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter genügt die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser 

  • „die Betriebskosten“ 

zu tragen hat. 

Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die BetrKV ist damit die Umlage der 

  • in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und 
  • in der Betriebskostenverordnung erläuterten 

Betriebskosten vereinbart (BGH, Urteil vom 10.02.2016 – VIII ZR 137/15 –).

Eine andere Beurteilung kommt allenfalls in Betracht, falls durch 

  • Zusätze oder 
  • weitere Bestimmungen 

im Mietvertrag unklar wird, ob „die Betriebskosten“ im Sinne 

  • sämtlicher umlegbarer Betriebskosten oder 
  • nur einzelner Betriebskostenarten 

gemeint sind (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 – VIII ZR 274/15 –). 


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