Wird ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Eigentümerversammlung nicht eingeladen führt dies regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse und nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen – beispielsweise wenn dadurch der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll – zur Nichtigkeit.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 235/11 – entschieden.
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