Wohnungseigentümergemeinschaft – Unterbliebene Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung.

Wohnungseigentümergemeinschaft – Unterbliebene Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung.

Wird ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer Eigentümerversammlung nicht eingeladen führt dies regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse und nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen – beispielsweise wenn dadurch der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll – zur Nichtigkeit.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 235/11 – entschieden.

 

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