Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Bezugnahme auf die vom Verwalter vorzulegende Eigentümerliste ist bei Beschlussanfechtungsklage zulässig.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Bezugnahme auf die vom Verwalter vorzulegende Eigentümerliste ist bei Beschlussanfechtungsklage zulässig.

Werden von einem Miteigentümer mit einer gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse angefochten, so genügt für die nähere Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG). Damit wollte der Gesetzgeber die Einhaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG) nicht über Gebühr erschweren.
Die Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer mit Namen und ladungsfähiger Anschrift ist nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG dennoch erforderlich und hat nachfolgend spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen, wobei der Kläger , auch stillschweigend, auf eine Liste Bezug nehmen kann, die die Gegenseite vorgelegt hat. Ansonsten liegt ein Zulässigkeitsmangel vor. Dieser Zulässigkeitsmangel kann zwar durch Nachholung im Berufungsrechtszug noch geheilt werden. Die verspätete Vorlage der Liste kann sich aber im Einzelfall gemäß § 97 Abs. 2 ZPO auf die Kostenentscheidung auswirken.

Die Einreichung der Eigentümerliste als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung (§ 44 Abs. 1 S. 2 WEG) ist zwar Sache des Klägers. Dieser ihm obliegenden Pflicht kann der Kläger jedoch auch dadurch nachkommen, dass er sich auf die durch den Verwalter vorzulegende Liste bezieht oder bei Gericht beantragt, dem Verwalter die Vorlage der Liste aufzugeben. Dann muss das Gericht tätig werden und der Verwaltung die Vorlage der Liste unter Fristsetzung aufgeben. Dies folgt aus § 142 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) analog.
Die Anordnung muss in der Regel ergehen. Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht regelmäßig nicht, weil der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrags auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorlage verpflichtet ist. Zudem ist er ohnehin im Wege der Beiladung an dem Verfahren zu beteiligen (§ 48 Abs. 1 S. 2 WEG); in der Regel ist er auch Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer (§ 45 Abs. 1 WEG). Aus diesen Gründen bedarf es keiner vorangehenden außergerichtlichen Aufforderung.
Weil es um eine Zulässigkeitsvoraussetzung geht, kann die Anordnung bereits mit Zustellung der Klage erfolgen; § 273 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 5 ZPO steht dem nicht entgegen.
Kommt der Verwalter der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 ZPO analog).
Ein solches Versäumnis der Verwaltung wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig führen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 162/11 – hingewiesen.

 

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