Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Notfallmaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Notfallmaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer.

Nach § 21 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
Dieser gesetzlich geregelte Fall der Notgeschäftsgeschäftsführung setzt voraus, dass ein Schadenseintritt zeitlich so nahe bevorsteht, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den Verwalter einschalten kann. Damit scheidet die Annahme einer Notgeschäftsführung immer dann aus, wenn der Verwalter oder gar die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits eingeschaltet waren und insbesondere dann, wenn bereits ein Beschluss über die Durchführung bestimmter Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst wurde.

Wird ein entsprechender Beschluss nachfolgend nicht umgesetzt, macht das die erforderliche Maßnahme nicht automatisch zu einer Notmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 2 WEG. Vielmehr ist der Verwalter einerseits gehalten, entsprechende Beschlüsse umgehend umzusetzen, die einzelnen Eigentümer ihrerseits können den Verwalter hierauf – notfalls gerichtlich – in Anspruch nehmen.

Darauf hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 08.08.2012 – 14 S 3797/12 WEG – hingewiesen.

 

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