Zahnarzt muss über alternative Behandlungsmethoden aufklären.

Zahnarzt muss über alternative Behandlungsmethoden aufklären.

Eine kostenintensive Zahnbehandlung (Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durch Eigenknochenzüchtung) muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient

  • im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten (Knochenaufbau durch Verwendung von Knochenersatzmittel oder Knochenentnahme aus dem Beckenkamm)
  • gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.08.2014 – 26 U 35/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren von einem Kieferchirurg, der bei einem Patienten eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durchführte, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) erfolgen sollte, bisher angefallene Behandlungskosten in Höhe von ca. 42.000 Euro in Rechnung gestellt worden, wovon insgesamt 15.000 Euro auf die Kosten für die Eigenknochenzüchtung entfielen.
Der beklagte Patient trug u. a. vor, dass er über alternative Behandlungsmethoden nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und er im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung die Behandlung nicht hätte durchführen lassen. 

Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm hat die Klage des Kieferchirurgen nach Anhörung eines Sachverständigen mit der Begründung abgewiesen, dass

  • bei dem Beklagten neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären,
  • der Beklagte von dem Kläger im Rahmen der Patientenaufklärung nur auf die Knochenentnahme als alternative Behandlungsmöglichkeit hingewiesen worden war,
  • der Kläger dabei die Risiken der Eigenknochenzüchtung verharmlost sowie demgegenüber die Risiken der Knochenentnahme übertrieben dargestellt hatte, obwohl bei dem Beklagten aus beiden Beckenkämmen genügend Knochenmaterial hätte entnommen werden können und
  • der Beklagte diese nicht ausreichende Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden dem Vergütungsanspruch des Klägers entgegenhalten könne, weil davon auszugehen sei, dass der Beklagte im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung die Behandlung durch den Zahnarzt nicht hätte vornehmen lassen, so dass die dem geltend gemachten Honoraranspruch zugrunde liegenden zahnärztlichen Leistungen auch nicht angefallen wären.
     

 


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