Zivilprozess – Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Berufung – Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist.

Zivilprozess – Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Berufung – Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste.
Ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies trifft auch dann zu, wenn die Prozesskostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist.
Ist dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht.

Die Fristen des § 234 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO innerhalb der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt und durch gleichzeitige Einlegung und Begründung der Berufung die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt werden müssen (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO) beginnen mit dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Ist eine Partei wegen Mittellosigkeit gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten, entfällt das Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels,

  • bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, so dass der Lauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt beginnt (§ 234 Abs. 2 ZPO),
  • während bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine zusätzliche Überlegungszeit von drei bis vier Tagen zugestanden wird, so dass erst danach die Frist beginnt.

Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe allerdings nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.04.2013 – II ZB 21/11 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch BGH, Beschluss vom 05.02.2013 – VIII ZB 38/12 –.

 

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