Zivilprozess – Hinweispflicht des Gerichts besteht auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei.

Zivilprozess – Hinweispflicht des Gerichts besteht auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei.

Gemäß dem Wortlaut von § 139 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt es dem Gericht darauf hinzuwirken, dass die Prozessparteien ungenügende Angaben zu den von ihnen geltend gemachten Tatsachen rechtzeitig ergänzen.
Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen Anwalts- und Parteiprozessen. Deshalb entfällt die Aufgabe, die es dem Richter zugewiesen hat, keineswegs schon dadurch, dass die jeweilige Partei selbst von einem Rechtsanwalt vertreten wird oder dass die anwaltlichen Bevollmächtigten des Gegners Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht haben, die das erkennende Gericht für zutreffend erachtet.
Der Richter muss grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Schlüssigkeit der Klage hinweisen; das gilt jedenfalls dann, wenn der Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut, sein schriftsätzliches Vorbringen sei ausreichend.

Entsprechend verhält es sich, wenn der Prozessgegner Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vortrags der anderen Partei geltend gemacht hat.

Darauf hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 11.12.2013 – 11 U 172/12 – hingewiesen.
Vgl. hierzu auch den Blog „Zivilprozess – Zur Hinweispflicht des Gerichts auf entscheidungserhebliche Umstände“ sowie den Blog „Zivilprozess – Zur richterlichen Hinweispflicht“.
 

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