Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Der Ausdruck durch das Gerät ist nicht maßgeblich. Die durch einen „OK“-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet nach der – auch jüngsten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über ein bloßes Indiz hinaus aber nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (z. B. BGH, Beschl. v. 21. 07. 2011 – IX ZR 148/10). Der „OK“-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14. 05. 2013 – III ZR 289/12 – hingewiesen.
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