Zivilprozess – Wann muss das Berufungsgericht in erster Instanz vernommene Zeugen erneut vernehmen?

Zivilprozess – Wann muss das Berufungsgericht in erster Instanz vernommene Zeugen erneut vernehmen?

Das Berufungsgericht ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten.
Das Berufungsgericht ist in einem solchen Fall nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen. Unterlässt es dies und wendet damit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhaft an, ist die dadurch benachteiligte Partei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die erneute Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.05.2013 – XI ZR 274/12 – hingewiesen.

 

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