Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Hiervon räumt § 296a Satz 2 ZPO, bezogen auf den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 5 ZPO, nur dann eine Ausnahme ein, wenn einer Prozesspartei nach der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf deren Antrag hin ein Schriftsatzrecht gewährt wird.
Nach § 139 Abs. 5 ZPO ist das auf den gerichtlichen Hinweis bezogene Vorbringen beachtlich, wenn es innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausgeführt wird.
Wird nach Ablauf dieser Frist ein Schriftsatz eingereicht, so gilt § 296a ZPO.
Daher hat das Gericht bei nicht fristgerechtem Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO in entsprechender Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann.
Die Bestimmung des § 296 ZPO betrifft dagegen das Verfahren zwischen der Klagebegründung und der (letzten) mündlichen Verhandlung und ist daher auf ein Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anwendbar.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 20.02.2014 – IX ZR 54/13 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge