Zivilprozessrecht – Erhobene positive Feststellungsklage steht der Erhebung einer aus demselben Rechtsverhältnis abgeleiteten deckungsgleichen Leistungsklage nicht entgegen.

Zivilprozessrecht – Erhobene positive Feststellungsklage steht der Erhebung einer aus demselben Rechtsverhältnis abgeleiteten deckungsgleichen Leistungsklage nicht entgegen.

Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine durch Erhebung der Klage rechtshängig gewordene Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit besteht damit nur bei einer Identität der Streitgegenstände der zunächst und der später erhobenen Klage.
Eine solche Identität der Streitgegenstände ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen eines Mangels und einer auf vollständigen oder teilweisen Ersatz dieses Schadens gerichteten Leistungsklage nicht gegeben. Denn das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht über dasjenige einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch eine die Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Zahlung verlangt wird.

Erhebt ein Kläger, der eine positive (behauptende) Feststellungsklage erhoben hat, nachfolgend eine aus demselben Rechtsverhältnis abgeleitete deckungsgleiche Leistungsklage, steht dem die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen.

Verfolgt der Kläger die im selben Verfahren rechtshängige Feststellungsklage nicht weiter, stellt sich die Leistungsklage als eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar.

Erhebt der Kläger eine solche Leistungsklage in einem anderen Rechtsstreit parallel zur Feststellungsklage, hat dies zur Folge, dass das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse grundsätzlich entfällt, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.
Dementsprechend ist nicht die später erhobene Leistungsklage wegen der bereits rechtshängigen Feststellungsklage unzulässig, sondern es wird die Feststellungsklage im Hinblick auf die später erhobene Leistungsklage unzulässig.
Der sich daraus ergebende Vorrang der Leistungsklage besteht auch für den Fall, dass mit der parallelen Leistungsklage lediglich ein Teil der von der positiven Feststellungsklage erfassten Ansprüche geltend gemacht wird. In diesem Fall wird die Feststellungsklage teilweise unzulässig.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 04.07.2013 – VII ZR 52/12 – hingewiesen.

 

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