Zum Anscheinsbeweis wenn es beim Rückwärtsausparken zum Unfall kommt.

Zum Anscheinsbeweis wenn es beim Rückwärtsausparken zum Unfall kommt.

Beim Rückwärtsausparken hat der betreffende Verkehrsteilnehmer nach § 10 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO – Anfahren vom Straßenrand) und § 9 Abs. 5 StVO (Rückwärtsfahren) jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.
Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden.

Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er

  • entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder
  • dass er sich so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann.

Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht.
Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein. Zweifel gehen zu Lasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet.
Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 14.02.2014 – 10 U 2815/13 – hingewiesen.

 


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