Zum Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den von ihm beauftragten Versicherungsmakler auf Quasideckung.

Zum Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den von ihm beauftragten Versicherungsmakler auf Quasideckung.

Hat ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“).

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.03.2014 – IV ZR 422/12 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Kläger, ein selbständiger Ofenbaumeister, den Beklagten, einen Versicherungsmakler, im Wege der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch nahm, weil dieser ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt hatte, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasste, weshalb vom Versicherer die Deckung für einen vom Kläger bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden abgelehnt worden war, den der Geschädigte gegen den Kläger geltend machte.

Der Versicherungsnehmer kann in einem solchen Fall nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen.

  • Er muss beantragen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutz für die von dem Geschädigten angemeldeten Ansprüche – die an dieser Stelle im Antrag konkret zu bezeichnen sind – gehabt.

Denn der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung kann im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will.
Entsprechend muss es auch dem Beklagten im Falle seiner Haftung freistehen, die von dem Geschädigten gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche entweder zu erfüllen oder den Versuch ihrer Abwehr zu unternehmen, indem er die Kosten der Rechtsverteidigung des Klägers gegenüber dem Geschädigten übernimmt.

Begründet ist die Feststellungsklage, wenn ein schuldhafter Pflichtenverstoß des Versicherungsmaklers nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorliegt und der Versicherungsnehmer im Falle zutreffender Risikoermittlung und Beratung durch den Versicherungsmakler Versicherungsschutz für das maßgebliche Schadenereignis genossen hätte (§ 63 VVG).
Darauf, ob sich der Versicherungsnehmer tatsächlich gegenüber dem Geschädigten haftpflichtig gemacht hat, kommt es nicht an, weil der Versicherungsschutz auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche dient.

Bei der Beurteilung, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (BGH, Urteile vom 16.07.2009 – III ZR 21/09 –; vom 14.06.2007 – III ZR 269/06 –; vom 20.01.2005 – III ZR 251/04 –).
Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen.

Gegen diese Pflichten verstößt ein Versicherungsmakler beispielsweise schon dann, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf bzw. den passenden Versicherungsschutz zu ermitteln, nicht nachfragt, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt. 

 


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