Zum Schadensersatzanspruch wenn eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt wird.

Zum Schadensersatzanspruch wenn eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt wird.

Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12 – entschieden.

Denn erbringt ein Unternehmen die Einrichtung und Wartung von Baustellenabsicherungsanlagen als typische Fremdleistung für eine beauftragende Straßenverwaltung, erfolgt auch die Reparatur einer unfallbeschädigten Baustellenabsicherungsanlage, sofern nicht ohnehin ein gesonderter Auftrag für die Reparatur einer Fremdanlage vorliegt, um die dem Auftraggeber geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen.

Ein solcher Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden, also der Werklohn, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.
Denn das ist der zur Herstellung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), wobei sich die Grenzen aus § 632 Abs. 2 BGB ergeben.
Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt.

Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können.
Für Letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fzum-schadensersatzanspruch-wenn-eine-im-bereich-einer-autobahn%2F">logged in</a> to post a comment