Zur Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten.

Zur Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen des Zustellungsadressaten.

In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung,

  • dass der Zustellungsadressat abwesend
  • beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist.

Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.02.2015 – III ZR 513/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • einer GmbH ein Versäumnisurteil durch Übergabe an eine bei der GmbH Beschäftigte zugestellt sowie vom Zusteller in der Zustellungsurkunde vermerkt worden, den Zustellungsadressaten (den Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzlichen Vertreter) in den Geschäftsräumen nicht erreicht zu haben und
  • die GmbH nachfolgend geltend gemacht hatte, die Zustellung sei nicht wirksam erfolgt, weil der Zusteller das zuzustellende Schriftstück ohne jede Nachfrage bei der Mitarbeiterin S. abgegeben habe, obwohl der Geschäftsführer der GmbH in den Geschäftsräumen anwesend und zur Annahme der Zustellung bereit gewesen sei.

Die Zustellung war wirksam, weil, wie der III. Zivilsenat ausführte, nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Wirksamkeit der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen nur davon abhängt, dass der Zustellungsadressat „nicht angetroffen“ wird.
Durch das Zustellungsreformgesetz wurde an dem „Nichtantreffen“ des Zustellungsadressaten als (gemeinsame) Voraussetzung für sämtliche in § 178 Abs. 1 ZPO geregelten Arten der Ersatzzustellung festgehalten (Bundestags- Drucksache 14/4554 S. 20).
Nach dem Willen des Gesetzgebers, der eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckte (Bundestags-Drucksache14/4554 S. 1, 13 f), besteht dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten.
Es reicht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum,

  • in dem sich der Publikumsverkehr abspielt,

nicht antrifft.
In diesem Fall kann er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben. 

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fzur-ersatzzustellung-den-geschaeftsraeumen-des%2F">logged in</a> to post a comment