Zur Feststellung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr.

Zur Feststellung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr.

Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr. Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.03.2014 – XII ZB 58/12 – hingewiesen.

Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen.
Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (BGH, Beschlüsse vom 18.05.2011 – XII ZB 47/11 – und vom 13.01.2010 – XII ZB 248/09 –).
Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters (BGH, Beschlüsse vom 22.08.2012 – XII ZB 295/12 – und vom 13.01.2010 – XII ZB 248/09 –). Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) einzuholenden Sachverständigengutachten auf.

 


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